Satzung der FREIEN WÄHLER
Rheinhessen Pfalz
Gründungssatzung für die
Bezirksvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz
Bezirk 3 Rheinhessen-Pfalz
als satzungsgemäße Gliederung
der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz
Präambel
Die politische Arbeit der politischen Vereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz ist auch auf den zu gründenden Bezirksebenen als Untergliederung und deren möglichen weiteren Gliederungen geprägt von dem klaren Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung und der Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz.
In allen Gliederungsebenen gilt die jeweils aktuelle Satzung der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER und der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz.
Gebietsvereinigungen und deren Organe können deshalb nur im Rahmen dieser satzungsrechtlichen Vorgaben gegründet werden. Gleiches gilt für die mittelfristig angestrebte Installierung weiterer Gliederungen auf Kreis- oder Ortsebene.
§ 1 Name
Als Untergliederung der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz kann die Bezirksvereinigung nur auf der Ebene der im Landeswahlgesetz Rheinland-Pfalz amtlich festgelegten Wahlbezirke gebildet werden. Dementsprechend führt nach aktuellem Stand (anno 2012) die Bezirksvereinigung den Namen "FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz Bezirk 3". Mit Zustimmung des Vorstands der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz darf an den Namen ein Namenszusatz angehängt werden, der die regional typische Besonderheit der Bezirksvereinigung zum Ausdruck bringt oder eine andere prägnante Bezeichnung zur Abgrenzung und Identifikation gegenüber den anderen Bezirksvereinigungen darstellt.
§ 2 Sitz
Sitz der Bezirksvereinigung ist der jeweilige Ort, an dem der oder die amtierende Vorsitzende der Bezirksvereinigung seinen/ihren Wohnsitz hat.
§ 3 Gebiet der Bezirksvereinigung und zugehörige Mitgliedschaft
Die Bezirksvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz Bezirk 3 umfasst das Gebiet des im Landeswahlgesetz Rheinland-Pfalz amtlich festgelegten Wahlbezirks 3 (aktueller Stand 2012).
Mitglied dieser Bezirksvereinigung ist jedes Mitglied der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER mit Wohnsitz in diesem Bezirk. Änderungen dieser Einteilung trifft der Landesvorstand nach Anhörung der Beteiligten.
§ 4 Organe der Bezirksvereinigung
- Bezirksversammlung
- Bezirksvorstand
§ 5 Bezirksversammlung
- Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern mit Wohnsitz im Gebiet der Bezirksvereinigung gemäß § 3 dieser Satzung.
- Zu den Aufgaben der Bezirksversammlungen gehören:
- Meinungsbildung und Beschlussfassungen zu politischen Themen mit regionalem und überregionalem Bezug.
- Initiierung und organisatorische Verantwortlichkeit für die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. Die Delegation von Aufgaben auf einzelne Mitglieder oder Mitglieder des Bezirksvorstands ist möglich.
- Die Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes.
- Die Wahlen von Bewerberinnen und Bewerber aus den Reihen der Bezirksvereinigung für Bezirkslisten zur Landtagswahl unter Beachtung der Vorgaben des jeweils gültigen Landes-Wahlgesetzes oder falls die Landesvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland- Pfalz zur Landtagswahl nur mit Landeslisten antreten sollte, die Wahl einer Vorschlagsliste für die Bewerberinnen und Bewerber aus den Reihen der Bezirksvereinigung.
§ 6 Bezirksvorstand
- Der Bezirksvorstand besteht aus Frauen und Männer in den Funktionen:
- die / der Bezirksvorsitzende
- den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
- einer Schriftführerin /einem Schriftführer
- einer Schatzmeisterin/ einem Schatzmeister
- Zu den Aufgaben des Bezirksvorstandes gehören:
- Die Vertretung der Freien Wähler Rheinland-Pfalz im Bereich der Bezirksvereinigung
- Die Behandlung politischer Themen mit aktuellem und dringlichen Bezug
- Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Bezirksvereinigung
- Die Zusammenstellung des finanziellen Rechenschaftsberichts für die Landes-vereinigung
- Die Anordnung und Durchführung von Maßnahmen mit besonderer Dringlichkeit
- Die Öffentlichkeitsarbeit im Einzugsgebiet der Bezirksvereinigung zu regionalen Bezugsthemen
- Die Durchführung von organisatorischen Maßnahmen
- Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Landesverbandes Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz e. V. im Gebiet der Bezirksvereinigung gemäß § 3 dieser Satzung.
§ 7 Mittelverwendung, Geschäftsjahr Die Mittel der Bezirksvereinigung sind, soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Kosten des Geschäftsbetriebs der Bezirksvereinigung benötigt werden, ausschließlich für Zwecke der Aktivierung des Bürgersinns, der politischen Bildung, der Wahlwerbung und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstigen Zwecken des Gemeinwohls.
Vorgaben des Landesvorstandes über die Mittelverwendung und deren ordnungsgemäße Rechenschaftspflicht aus Zuflüssen der Parteienfinanzierung sind unbedingt zu beachten. Ansonsten droht der Bezirksvereinigung die Rückzahlung dieser Mittel in vollem Umfang und der Ausschluss weiterer Zuwendungen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Auflösung der Bezirksvereinigung
Für eine Auflösung der Bezirksvereinigung gelten die Bestimmungen in der Satzung der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz entsprechend.
Zu einer Auflösungsversammlung ist ein Mitglied des Vorstands der Landesvereinigung
FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz verpflichtend einzuladen.
§ 9 Verwendung des Vermögens der Bezirksvereinigung bei Auflösung
Wird die Bezirksvereinigung aufgelöst, so ist nach dem Begleichen aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz für deren allgemeine politische Arbeit zuzuführen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde mit einem Satzungsfeststellungsbeschluss der konstituierenden Sitzung am 23. Januar 2013 in Kirchheim an der Weinstraße verabschiedet und trat in Kraft mit der Unterzeichnung aller anwesenden Mitglieder dieser Gründungsversammlung.
§ 11 Namenszusatz Rheinhessen-Pfalz
Die Gründungsversammlung beschließt die Wahl des Namenszusatzes "Rheinhessen-Pfalz" zur Identifikation des Wahlbezirks 3 und zur prägnanten Unterscheidung von den übrigen Wahlbezirken und beantragt die Zustimmung des Landesvorstandes zu dieser Wahl.
Kirchheim an der Weinstraße, den 23.01.2013
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